Sehr geehrte Kunden und Kundinnen, laut neuer Corona Verordnung gilt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von 35 oder mehr, für alle Dienstleistungen in geschlossenen Räumen, ein Testnachweis, sofern Sie nicht zu folgenden Gruppen gehören: – Geimpfte oder Genesene – Kinder bis zum 6. Geburtstag – Schüler und Schülerinnen die regelmäßigen Testungen unterliegen. Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen. Ein Selbsttest kann mit dafür in Deutschland zugelassenen Antigenschnelltests zur Laienanwendung unter Aufsicht auch im Betrieb durchgeführt werden.
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